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13.3 Ersatz für die Nicht-Verwendbarkeit generischer Top-Level-Domains

Ersatz für die Nicht-Verwendbarkeit generischer Top-Level-Domains

Die Unterscheidung von Dokumenten nach ihrer Herkunft und eine entsprechende Einschränkung in der Suche ist für die bei US-Seiten verwendeten generischen Top-Level-Domains (TLD) problemlos möglich. Einrichtungen unterschiedlicher Gebiete verwenden entsprechende TLDs. So lässt sich eine Suche leicht auf die Websites von Universitäten und Bildungseinrichtungen einschränken, indem sie auf die TLD .edu beschränkt wird. Gleiches gilt unter anderem auch für staatliche Stellen (.gov) und militärische Organisationen (.mil). Diese TLDs sind auf US-Angebote beschränkt; eine Ausnahme bildet .com, die international verwendet wird. Andere Länder verwenden meist nur Länderdomains (z.B. .de für Angebote in Deutschland), manche führen eigene Second-Level-Domains ein, die eine Unterscheidung nach Angeboten möglich machen (z.B. ac.uk für Bildungseinrichtungen, .co.uk für kommerzielle Angebote in Großbritannien).
Das Problem liegt nun darin, dass der Nutzer seine Recherche nicht ohne weiteres beispielsweise auf die deutschen Regierungsbehörden oder die deutschen Bildungseinrichtungen beschränken kann, obwohl es damit leicht möglich wäre, die Qualität (insbesondere die Zuverlässigkeit) der Ergebnisse zu erhöhen. Auch wenn solche Ergebnisse bei der normalen Recherche auftauchen, ist nicht davon auszugehen, dass die Nutzer in der Lage sind, entsprechende Hinweise aus den in den Trefferlisten angezeigten URLs zu entnehmen.
Als Lösung bleibt die generelle Einschränkung auf Qualitätsquellen (vgl. Kap. 12.6) oder eine „Simulation“ generischer TLDs durch manuelle Auswahl. Sinnvoll dürfte dies vor allem für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie Bildungseinrichtungen sein. Diese Quellen sollten entsprechend erfasst werden, um eine gezielte Recherche möglich zu machen. Zwar bedeutet dies einen gewissen Aufwand, der sich allerdings in Grenzen halten dürfte: Die Zahl der Hochschulen in Deutschland beträgt beispielsweise 373. Die Websites dieser Institutionen wären einmalig als solche zu kennzeichnen.

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